Stadionordnung

Stadionordnung für die Sportanlage Pauliner Marsch Stadion Platz 11 und das Stadiongelände.

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Sportamt der Freien Hansestadt Bremen (nachfolgend: „Sportamt“) unter Beteiligung der Bremer Weser-Stadion GmbH (nachfolgend: „BWS“) bestimmen auf Grundlage des Hausrechts die nachfolgenden Regelungen der Stadionordnung:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Diese Stadionordnung dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung der Sicherheit im Hausrechtsbereich des Stadions Platz 11 (nachfolgend: „Stadion“), einschließlich sämtlicher angrenzender von der BWS bewirtschafteten Flächen,(nachfolgend „Stadiongelände“): die Stadionparkplatzflächen (P1-P6), der durch die Franz-Böhmert-Straße und die Straße ,,Auf dem Peterswerder‘‘ begrenzten Vorplätze und Fußwege, die bei den Veranstaltungen im Stadion den Besucherinnen und Besuchern (fortan gemeinsam: ,,Besucher‘‘) zur Nutzung zur Verfügung stehen und der Sicherheitsfläche West sowie an Spieltagen beidseitig des „Ambiente-Wegs“ liegenden Grünflächen (Stadiongelände). Mit Betreten und/oder Befahren des Stadiongeländes erklärt der Besucher sein Einverständnis mit der Geltung dieser Stadionordnung, die auf der Website des Sportamts und des SV Werder Bremen (nachfolgend: „SVW“) und durch Aushang an den Eingängen einzusehen ist. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich ferner aus dem Übersichtsplan der Anlage 1, auf welchen explizit Bezug genommen wird.

§ 2 Widmung des Stadions

1. Das Stadion dient der Austragung von Veranstaltungen, insbesondere von Fußballspielen, Leichtathletikwettkämpfen, dem Schulsport und anderen Sportveranstaltungen. In diesem Fall gelten grundsätzlich ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des Veranstalters sowie der nationalen und/oder internationalen Verbände (z.B. DFB /DFL, UEFA, FIFA, BLV/DLV).
2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Zugang und Nutzung des Stadions und der dazugehörigen Flächen (siehe § 1) besteht nur im Rahmen der in Abs. 1 genannten Zweckbestimmung.

§ 3 Zutritt und Aufenthalt

1. Im Stadion und auf den in § 1 genannten Flächen/Stadiongelände (Hausrechtsbereich) dürfen sich bei Veranstaltungen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte, d.h. Tageseintritts- oder Dauerkarte mit sich führen oder ihre Aufenthaltsberechtigung für die jeweilige Veranstaltung vor Ort unverzüglich auf eine andere Art nachweisen können (z.B. Arbeitsausweis).
2. Kinder haben bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres zu Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen nur in Begleitung einer erwachsenen Person zum Stadion Zutritt.
3. Personen, die aufgrund Alkohol- oder Drogenkonsums ein Sicherheitsrisiko darstellen oder die gegen die Verbote in § 7 verstoßen, ist der Aufenthalt im Stadion nicht gestattet.
4. Die Zutrittsberechtigung gilt nur bei dem rechtmäßigen Erwerb von Eintrittskarten, d.h. Tageseintritts- oder Dauerkarten, oder sonstigen Berechtigungsausweisen.
5. Zuschauer haben den auf dem Ticket oder Berechtigungsausweis für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Sitzplatz oder Block im Stehplatzbereich einzunehmen. Mit Verlassen des Stadions verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.
6. Zur Gewährleistung der Stadionsicherheit und/oder zu Zwecken der Gefahrenabwehr sowie der Strafverfolgung werden das Stadion und das Stadionumfeld videoüberwacht. Entsprechende Aufnahmen bleiben unter Verschluss, dienen bei Eintritt von Straftaten oder Rechtsverletzungen als Beweismittel und werden den Ordnungs- und/ oder Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt.

§ 4 Benutzung der Parkflächen

1. Beim Einfahren in den Parkplatzbereich und seiner Zuwegungen ist der Besucher verpflichtet, den Kontroll- und Ordnungsdiensten seine Park- bzw. Zufahrtberechtigung oder seine sonstige Berechtigung unaufgefordert vorzuzeigen bzw. nachzuweisen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
2. Die Benutzung der Parkflächen erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Kfz oder seines Inhaltes sowie die Gewährung eines fahrzeugspezifischen Versicherungsschutzes wird nicht geschuldet. Dies gilt auch für Fahrräder.
3. Die Öffnungszeiten zum Parkplatzbereich variieren und ergeben sich je nach Spielansetzung bzw. Veranstaltungsterminierung. Etwaige Aushänge sind vom Besucher bzw. Nutzer zu beachten. Ein Anspruch auf Einhaltung bestimmter Öffnungszeiten besteht nicht.
4. Es muss im Schritttempo gefahren werden. Den Anweisungen der Kontroll- und Ordnungsdienste sowie Markierungen und Beschilderungen sind zu befolgen. Kfz dürfen nur innerhalb der markierten bzw. zugewiesenen Parkflächen abgestellt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO.
5. Ein Aufenthalt auf dem Parkplatzgelände, der nicht im Zusammenhang mit dem Parken eines Kfz zum Zwecke des Besuchs einer Veranstaltung oder dem anschließenden Abholvorgang steht, ist unzulässig, es sei denn der Veranstalter hat für die Parkflächen im Einzelfall einer Veranstaltung einen gesonderten Nutzungszweck festgelegt. Das Campieren oder die Reinigung und/oder Reparatur von Fahrzeugen ist untersagt. Dies gilt des Weiteren auch für das Einstellen von defekten Kfz, das Abstellen bzw. die Lagerung von Treibstoffen, feuergefährlicher Gegenstände jeglicher Art und von Abfällen, das Hupen, „Motor-warm-laufen-lassen“ sowie sonstige Belästigungen durch vermeidbare Abgase und Geräusche.
6. Die BWS oder der Veranstalter können auf Kosten und Gefahr des Besuchers bzw. Nutzers der Parkfläche eingestellte Fahrzeuge umstellen und/oder entfernen lassen, insbesondere wenn:
a. die Nutzungsberechtigung der Parkfläche für das Spiel bzw. die Veranstaltung abgelaufen ist;
b. ein eingestelltes Kfz durch undichten Tank oder Vergaser oder sonstige Mängel eine Gefahr darstellt;
c. ein eingestelltes Kfz nicht polizeilich zugelassen ist oder während der Dauer des Vertrages durch die Behörden aus dem Verkehr gezogen wird;
d. das Kfz unberechtigt, insbesondere auf Verkehrsflächen oder falschen Parkflächen, abgestellt wurde.
7. Der Besucher bzw. Nutzer der Parkfläche haftet für alle durch ihn selbst oder seine Begleitpersonen gegenüber dem Veranstalter oder Dritten schuldhaft verursachte Schäden. Dies umfasst schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkplatzes durch ein Verhalten, das über den zulässigen Gemeingebrauch hinausgeht. Hierzu zählt insbesondere auch das Ablagern von Müll.
8. Eine Haftung der BWS bzw. des Veranstalters für Schäden, die durch andere Besucher oder sonstige Dritte verursacht worden sind, ist hingegen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Sachbeschädigung, Diebstahl einschließlich von Wertgegenständen aus dem Kfz (z.B. Autoradio, Telefon, persönliche Wertgegenstände, Computer, Fotoausrüstung, Sportausrüstung oder ähnliches) oder auf bzw. an dem Kfz befestigte Sachen, soweit den Veranstalter kein Verschulden trifft.

§ 5 Weisungen und Zugangskontrolle

1. Den Anweisungen und Anordnungen des Sportamtes, der BWS, des Veranstalters, der Polizei, der Feuerwehr, der Ordnungsbehörden, des Sicherheits- und Ordnungsdienstes, des Sanitäts- und Rettungsdienstes und des Stadionsprechers ist im räumlichen Geltungsbereich (siehe § 1) unverzüglich und uneingeschränkt Folge zu leisten.
2. Besucher sind verpflichtet, Tickets und Berechtigungsausweis innerhalb des Stadions und des gesamten Hausrechtsbereichs, auf Verlangen der Polizei oder des vom Veranstalter beauftragten Kontroll- und Ordnungsdienstes zur Überprüfung auszuhändigen. Inhaber von ermäßigten Eintrittskarten sind verpflichtet, den zur Inanspruchnahme der Ermäßigung berechtigten Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
3. Der Kontroll- und Ordnungsdienst sowie die Polizei sind berechtigt, Besucher und mitgebrachte Gegenstände - auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel - dahingehend zu untersuchen, ob dem Besucher der Aufenthalt im Stadion gem. § 3.3 untersagt werden muss.
4. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können sind zurückzuweisen. Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, können zurückgewiesen und am Betreten des Stadions verhindert werden oder aus dem Geltungsbereich der Stadionordnung verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein Stadionverbot besteht.

§ 6 Verhalten im Stadion

1. Jede Person hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung im räumlichen Geltungsbereich nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird, insbesondere niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
2. Alle Auf- und Abgänge, Rettungs- und Fluchtwege sowie Fluchttüren bzw. -tore zum und im Stadion sind unbedingt und uneingeschränkt dauerhaft freizuhalten und dürfen nicht verstellt oder in sonstiger Weise in ihrer Funktion geändert werden. Fluchttüren bzw. -tore dürfen nur im Notfall geöffnet werden.
3. Das Mitführen von Doppelhaltern ist nur in den Stehplatzbereichen des Stadions erlaubt und bedarf einer Zustimmung gem. § 7.9. Gleiches gilt für Fahnen- und Transparentstangen mit einer Länge von über 2,0 m und/oder deren Durchmesser größer ist als 3 cm.
4. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisungen der nach § 5.1 Berechtigten das Stadion und die angrenzenden Außenanlagen (Hausrechtsbereich) zu verlassen.
5. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher des Stadions verpflichtet, auf Anweisungen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze, als auf dem Ticket oder Berechtigungsausweis vermerkt, - auch in anderen Blöcken - einzunehmen.
6. Etwaige ausgewiesene Rauchverbotszonen sind zu beachten.

§ 7 Verbote
1. Untersagt sind im räumlichen Geltungsbereich (siehe § 1) Äußerungen und/oder Gesten, welche nach Art oder Inhalt objektiv geeignet sind, Dritte zu diffamieren, insbesondere aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung oder Abstammung bzw. ethnischer Herkunft; dies beinhaltet insbesondere das Verbot, rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierendes sowie verfassungs- oder demokratiefeindliche Bekundungen zu verbreiten.
2. Verboten ist im räumlichen Geltungsbereich ein äußeres Erscheinungsbild, das nach objektiver Auffassung eine rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende, demokratie- und/oder verfassungsfeindliche Einstellung dokumentiert. Zum äußeren Erscheinungsbild zählen insbesondere Kleidung (z.B. von „Thor Steinar"), sichtbare Tattoos und Schmuckstücke, welche rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende Inhalte aufweisen.
3. Besondere Bestimmungen zur Ausübung des Hausrechtes durch den Veranstalter SVW: SV Werder Bremen GmbH & Co KG aA spricht sich gegen rassistische, gewaltverherrlichende, antisemitische, nationalistische, ausländerfeindliche sowie verfassungs- oder demokratiefeindliche Bekundungen aus. Der Veranstalter behält sich daher vor, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, als demokratie- oder verfassungsfeindlich eingestuften Vereinigungen/Institutionen angehören und/oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische, diskriminierende, gewaltverherrlichende, diffamierende oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren, von dieser auszuschließen.
4. Besuchern ist das Mitführen folgender Gegenstände im Stadion untersagt:
a. Waffen jeder Art im Sinne des Waffengesetzes in der jeweils gültigen Fassung oder Waffenimitate sowie Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen objektiv geeignet und bestimmt sind;
b. Material, insbesondere Spruchbänder, Banner, Fahnen, Plakate und Transparente, mit beleidigenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, gewaltverherrlichenden, diskriminierenden, demokratie- und/oder verfassungsfeindlichen Inhalten;
c. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, brennbare Flüssigkeiten oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, sowie sonstige Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen;
d. Flaschen aller Materialien, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
e. sperrige, feste Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Koffer;
f. Feuerwerkskörper, Raketen, Fackeln, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände sowie Stoffe oder Stoffgemische, mit denen ein pyrotechnischer Satz erstellt werden kann;
g. Getränke, die nicht im Stadion erworben wurden; ausgenommen sind nicht-alkoholische Getränke in Tetra-Paks mit einem Fassungsvermögen von bis zu 0,33 Litern;
h. nicht-legalisierte Drogen aller Art;
i. Tiere;
j. Laser-Pointer;
k. Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern (Vermummungsverbot);
l. professionelle oder semi-professionelle Fotoapparate (z.B. Spiegelreflexkameras), Videokameras, Ton- bzw. Bildaufnahmegeräte, sofern keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorliegt;
m. Rucksäcke, Taschen und Gymbags/Turnbeutel;
n. Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
o. mechanisch und/oder elektrisch betriebene Lärminstrumente;
p. Aufkleber und Klebeband.
Für Schulsportveranstaltungen sowie Veranstaltungen des Breitensports ohne Zugangskontrolle finden § 4 Abs. 4 lit. d), lit. g), lit. l), lit. m) sowie lit. p) keine Anwendung.
5. Weiterhin ist den Besuchern verboten:
a. sich in anderen als den durch die Eintrittskarte oder die Akkreditierung bestimmten Bereichen im Stadion aufzuhalten sowie in den genannten Bereichen Fotos o.Ä. aufzunehmen und zu speichern;
b. im Stadion sichtbehindernde Transparente mit dem Zweck, unerlaubte Handlungen zu verdecken, zu entrollen.
6. Im räumlichen Geltungsbereich ist es zudem verboten:
a. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Maste aller Art, Dächer und Bäume zu besteigen oder zu übersteigen;
b. mit Gegenständen oder Flüssigkeiten aller Art auf die Sportfläche oder die Besucherbereiche zu werfen;
c. Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen zu entzünden, abzubrennen und/oder abzuschießen;
d. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Weise zu beschädigen;
e. außerhalb von Toiletten die Notdurft zu verrichten oder Flächen im gesamten Hausrechtsbereich in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen;
f. sich an einer körperlichen Auseinandersetzung mit Dritten zu beteiligen;
g. Wege und Flächen zu befahren, soweit keine besondere Erlaubnis besteht.
7. Ein Verstoß gegen die Stadionordnung liegt auch dann vor, wenn ein Besucher zu einer verbotenen Handlung eines anderen Besuchers Beihilfe leistet oder einen anderen Besucher zu einer verbotenen Handlung anstiftet oder diesen hierbei unterstützt.
8. In den Heimbereich des Stadions ist ein Zutritt in Utensilien des Gastvereins untersagt. Im ausschließlich vom Gastverein genutzten Bereich sind ausschließlich Fanutensilien des Gastvereins erlaubt.
9. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Mitführen folgender Gegenstände im Stadion nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters erlaubt:
a. Fahnen- und Transparentstangen, die länger sind als 2,0 m und/oder deren Durchmesser größer ist als 3 cm;
b. Doppelhalter;
c. Spruchbänder, Banner, Plakate, Transparente mit einer Fläche von mehr als 1 qm;
d. mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente oder Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung.
Bei Fußballspielen kann eine Zustimmung von offiziell angemeldeten Fan-Clubs oder Fangruppierungen bis spätestens drei (3) Werktage vor Beginn einer Veranstaltung per E-Mail und Abbildung des betroffenen Gegenstandes an die zuständige Fan- und Mitgliederbetreuung beantragt werden. Danach wird eine Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt. Auch bei fristgerechter Beantragung kann die Zustimmung ohne Angabe von Gründen versagt werden.
Vorstehend genannte, berechtigterweise mitgeführte Gegenstände sind ausschließlich über die offiziellen Eingänge in das Stadion zu bringen und dort dem Ordnungsdienst mitsamt der schriftlichen Zustimmung unaufgefordert vorzuzeigen.
10. Gewerbliche Betätigung, die Verteilung oder der Verkauf von Drucksachen, die Lagerung von Gegenständen sowie Maßnahmen, die die Bewerbung eines Unternehmens oder einer Marke zum Ziel haben, sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweiligen Veranstalters gestattet.

§ 8 Verkauf von Waren/Bewirtung

1. Das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art, von Eintrittskarten, die Verteilung von Drucksachen oder die Durchführung von Sammlungen, das Aufstellen von fliegenden Bauten, Buden, Ständen und dgl. ist im gesamten Hausrechtsbereichs untersagt, es sei denn, es liegt eine Genehmigung des jeweiligen Veranstalters vor.
2. Die Bewirtung von Besuchern und sonstigen Nutzern ist nur für die vom jeweiligen Veranstalter autorisierten Caterer/Dienstleister/Personen gestattet.
3. Werbemaßnahmen jeder Art sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind im Hausrechtsbereich untersagt, wenn sie nicht von dem jeweiligen Veranstalter gestattet wurden. Die Verteilung von Flugzetteln, Foldern und Zeitschriften im Hausrechtsbereich ist nur mit der Einwilligung des jeweiligen Veranstalters gestattet.

§ 9 Umkleideräume, Nassbereich, Büro- und Nebenräume

Das Betreten und die Verwendung der Umkleideräume, der Nassbereiche, der Büroräume und sonstiger Nebenräume ist nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Sportamt in den vertraglich vereinbarten Zeiten für die im Vertrag bezeichneten Personen gestattet. Sämtliche Funktionsräume und deren Einrichtungen (Umkleiden, etc.) sind gemäß ihrer Bestimmung zu verwenden.

§ 10 Zuwiderhandlungen

1. Gegen Personen, die gegen Vorschriften dieser Stadionordnung verstoßen, kann unbeschadet weiterer Rechte des Sportamtes und des Veranstalters ohne Anspruch auf Entschädigung ein Haus- bzw. Stadionverbot ausgesprochen werden, welches sich auf den räumlichen Geltungsbereich erstreckt. Dieses Stadionverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf das Stadion beschränkt oder bundesweit ausgesprochen werden. Es gelten die Richtlinien des DFB zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen sowie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung.
2. Verbotenerweise mitgeführte Gegenstände können sichergestellt werden. Diese Gegenstände werden, soweit sie nicht für ein etwaiges strafrechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werden, nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung gegen Erstattung der durch die Sicherstellung und Rückgabe entstandenen Kosten zurückgegeben oder nach Ablauf von vier Wochen nach der Veranstaltung auf Kosten des Besuchers vernichtet; das Sportamt und/oder der Veranstalter haften nicht für den Verlust oder die Beschädigung von sichergestellten Gegenständen.
3. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit, kann Anzeige erstattet werden.

§ 11 Bild- und Tonaufnahmen

1. Jeder Besucher willigt darin ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung im Stadion, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen.
2. Die Rechte des Veranstalters aus § 11.1 gelten zeitlich unbeschränkt und weltweit.

§ 12 Elektrische Geräte und Maschinen

Mitgebrachte elektronische Geräte dürfen nur in Betrieb genommen werden, soweit dadurch nicht Rechte des Sportamts bzw. des Veranstalters und der Betrieb des Stadions beeinträchtigt werden. Maschinen dürfen nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Sportamt in Betrieb genommen werden.

§ 13 Haftung

1. Das Betreten des räumlichen Geltungsbereichs und die Benutzung des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr.
2. Das Sportamt und der Veranstalter haften im Fall einer Verletzung ihrer jeweiligen Pflichten für Personenschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden wird die Haftung des Sportamtes und des Veranstalters bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.
3. Weder das Sportamt noch der Veranstalter haften für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden.
4. Unfälle oder Schäden sind dem Sportamt und dem Veranstalter unverzüglich zu melden.

Stand: Dezember 2018

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen
Integration und Sport, Sportamt

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