Stadionordnung
FÜR DAS WESERSTADION
Die Bremer Weser-Stadion GmbH (nachfolgend: „Betreiber“) bestimmt auf Grundlage des Hausrechts die nachfolgenden Regelungen der Stadionordnung. Die SV Werder Bremen GmbH & Co KG aA (nachfolgend: „Veranstalter“) ist Mitnutzer des Stadions und Mitverantwortlicher im Rahmen der Veranstaltungsdurchführung:
§ 1 Geltungsbereich
1.    Diese Stadionordnung dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung der Sicherheit im Hausrechtsbereich des WESERSTADIONs, einschließlich sämtlicher von der Bremer Weserstadion GmbH bewirtschafteten Flächen: die Stadionparkplatzflächen (P1-P6), der durch die Franz-Böhmert-Straße und die Straße ,,Auf dem Peterswerder‘‘ begrenzten Vorplätze und Fußwege, die bei den Veranstaltungen im WESERSTADION den Besucher*innen zur Nutzung zur Verfügung stehen und der Sicherheitsfläche West sowie an Spieltagen beidseitig des „Ambiente-Wegs“ liegenden Grünflächen. Eine grafische Darstellung ist einsehbar unter: https://weserstadion.de/, der Lageplan ist Bestandteil dieser Stadionordnung.
2.    Mit Betreten und/oder Befahren des Stadiongeländes erklären die Besucher*innen das Einverständnis mit der Geltung dieser Stadionordnung, die auf der Website des Betreibers und der SV Werder Bremen GmbH Co KG aA und durch den Aushang an den Eingängen einzusehen ist.
§ 2 Widmung des Weserstadions
1.    Das Weserstadion dient der Austragung von Veranstaltungen, insbesondere von Sportveranstaltungen. Es können auch Veranstaltungen nichtsportlicher Art im Weserstadion stattfinden. Die Stadionordnung gilt für alle Veranstaltungen im Weserstadion. Es gelten grundsätzlich ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Veranstalters (insb. des SV Werder Bremen) sowie der nationalen und/oder internationalen Verbände (z.B. DFB/DFL, UEFA, FIFA).
2.    Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung des Weserstadions und der dazugehörigen Flächen (siehe § 1) besteht nur im Rahmen der in Abs. 1 genannten Zweckbestimmung.
§ 3 Zutritt und Aufenthalt
1.    Im Stadionbereich und auf den in § 1 genannten Flächen (Hausrechtsbereich) dürfen sich bei Veranstaltungen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte, d.h. Tageseintritts- oder Dauerkarte mit sich führen oder ihre Aufenthaltsberechtigung für die jeweilige Veranstaltung vor Ort unverzüglich auf eine andere Art nachweisen können (z.B. Arbeitsausweis).
2.    Begleitpersonen von Rollstuhlfahrer*innen und sehbehinderten Personen müssen das 15. Lebensjahr vollendet haben.
3.    Kinder haben bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres zu Fußballspielen nur in Begleitung einer erwachsenen Person zum Weserstadion Zutritt.
4.    Personen, die aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum ein Sicherheitsrisiko darstellen oder die gegen die Verbote in § 7 verstoßen, ist der Aufenthalt im Weserstadion nicht gestattet.
5.    Die Zutrittsberechtigung gilt nur bei dem rechtmäßigen Erwerb von Eintrittskarten, d.h. Tageseintritts- oder Dauerkarten, oder sonstigen Berechtigungsausweisen.
6.    Aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich angeordneten Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen, können durch den Betreiber oder den Veranstalter besondere Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen (z.B. Verarbeitung von personenbezogenen Daten; Zutritt zum Stadion nur in bestimmten Zeitfenstern; Beachtung bestimmter Hygienestandards) für den Stadionaufenthalt festgelegt werden und deren Einhaltung auch gegenüber den Besucher*innen durchgesetzt werden.
Die jeweils geltenden Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen sind auf der Website des Betreibers und, sofern der SV Werder Bremen der Veranstalter ist, auf der Website des Veranstalters sowie durch Aushänge an den Eingängen einzusehen. Mit Betreten und/oder Befahren des Stadiongeländes erklären die Besucher*innen ebenso das Einverständnis mit der Geltung dieser Regelungen.
Entsprechenden Weisungen des Betreibers, des Veranstalters, der Polizei und/oder des Veranstaltungsordnungsdienstes ist Folge zu leisten.
Können die Besucher*innen die besonderen Zutrittsbedingungen nach diesem § 3.5 nicht erfüllen, kann der Stadionaufenthalt verweigert werden. Ersatzansprüche gegen den Betreiber und den Veranstalter sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.
7.    Besucher*innen haben den auf dem Ticket oder Berechtigungsausweis für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Sitzplatz oder Block im Stehplatzbereich einzunehmen. Mit Verlassen des Weserstadions verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.
8.    Zur Gewährleistung der Stadionsicherheit und/oder zu Zwecken der Gefahrenabwehr sowie der Strafverfolgung werden das Weserstadion und das Stadionumfeld videoüberwacht. Entsprechende Aufnahmen bleiben unter Verschluss, dienen bei Eintritt von Straftaten oder Rechtsverletzungen als Beweismittel und werden den Ordnungs- und/ oder Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt.
Die Videoüberwachung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
§ 4 Benutzung der Parkflächen
1.    Beim Einfahren in den Parkplatzbereich und seiner Zuwegungen sind die Besucher*innen verpflichtet, den Veranstaltungsordnungsdiensten (VOD) die Park- bzw. Zufahrtsberechtigung oder sonstige Berechtigung unaufgefordert vorzuzeigen bzw. nachzuweisen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Ein Duplizieren der Parkausweise ist nicht gestattet.
2.    Die Benutzung der Parkflächen erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Kfz oder seines Inhaltes sowie die Gewährung eines fahrzeugspezifischen Versicherungsschutzes wird nicht geschuldet. Dies gilt auch für Fahrräder.
3.    Die Öffnungszeiten zum Parkplatzbereich variieren und ergeben sich je nach Spielansetzung bzw. Veranstaltungsterminierung. Etwaige Aushänge sind von den Besucher*innen und Nutzer*innen zu beachten. Ein Anspruch auf Einhaltung bestimmter Öffnungszeiten besteht nicht.
4.    Es muss im Schritttempo gefahren werden. Den Anweisungen der Veranstaltungsordnungsdienste (VOD) sowie Markierungen und Beschilderungen sind zu befolgen. Kfz dürfen nur innerhalb der markierten, bzw. zugewiesenen Parkflächen abgestellt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO.
5.    Ein Aufenthalt auf dem Parkplatzgelände, der nicht im Zusammenhang mit dem Parken eines Kfz zum Zwecke des Besuchs einer Veranstaltung oder dem anschließenden Abholvorgang steht, ist unzulässig, es sei denn, der Veranstalter hat für die Parkflächen im Einzelfall einer Veranstaltung einen gesonderten Nutzungszweck festgelegt. Das Campieren oder die Reinigung und/oder Reparatur von Fahrzeugen ist untersagt. Dies gilt des Weiteren auch für das Einstellen von defekten Kfz, das Abstellen, bzw. die Lagerung von Treibstoffen, feuergefährlicher Gegenstände jeglicher Art und von Abfällen, das Hupen, „Motor-warm-laufen-lassen“ sowie sonstige Belästigungen durch vermeidbare Abgase und Geräusche.
6.    Der Betreiber oder der Veranstalter können auf Kosten und Gefahr der Besucher*innen und Nutzer*innen der Parkfläche eingestellte Fahrzeuge umstellen und/oder entfernen lassen, insbesondere wenn (a) die Nutzungsberechtigung der Parkfläche für das Spiel bzw. die Veranstaltung abgelaufen ist; (b) ein eingestelltes Kfz durch undichten Tank oder Vergaser oder sonstige Mängel eine Gefahr darstellt; (c) ein eingestelltes Kfz nicht polizeilich zugelassen ist oder während der Dauer des Vertrages durch die Behörden aus dem Verkehr gezogen wird; (d) das Kfz unberechtigt, insbesondere auf Verkehrsflächen oder falschen Parkflächen, abgestellt wurde.
7.    Besucher*innen und Nutzer*innen der Parkfläche haften für alle durch sie selbst oder ihre Begleitpersonen gegenüber dem Veranstalter oder Dritten schuldhaft verursachten Schäden. Dies umfasst schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkplatzes durch ein Verhalten, das über den zulässigen Gemeingebrauch hinausgeht. Hierzu zählt insbesondere auch das Ablagern von Müll.
8.    Eine Haftung des Betreibers bzw. des Veranstalters für Schäden, die durch andere Besucher*innen oder sonstige Dritte verursacht worden sind, ist hingegen nach Maßgabe von § 12 ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Sachbeschädigung, Diebstahl einschließlich von Wertgegenständen aus dem Kfz (z.B. Autoradio, Telefon, persönliche Wertgegenstände, Computer, Fotoausrüstung, Sportausrüstung oder ähnliches) oder auf bzw. an dem Kfz befestigte Sachen.
§ 5 Weisungen und Zugangskontrolle
1.    Den Anweisungen und Anordnungen des Betreibers, des Veranstalters, der Polizei, der Feuerwehr, der Ordnungsbehörden, des Veranstaltungsordnungsdienstes (VOD), des Sanitäts- und Rettungsdienstes, der/des Sicherheitssprecher*in und der/des Stadionsprecher*in ist im räumlichen Geltungsbereich (siehe § 1) unverzüglich und uneingeschränkt Folge zu leisten.
2.    Besucher*innen sind verpflichtet, Tickets und Berechtigungsausweise sowie ein geeignetes amtliches Identifikationsdokument (z.B. Personalausweis) innerhalb des Weserstadions und des gesamten Hausrechtsbereichs auf Verlangen der Polizei oder des vom Veranstalter beauftragten Veranstaltungsordnungsdienstes zur Überprüfung auszuhändigen. Inhaber*innen von ermäßigten Eintrittskarten sind verpflichtet, den zur Inanspruchnahme der Ermäßigung berechtigten Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
3.    Der VOD sowie die Polizei sind berechtigt, Besucher*innen und mitgebrachte Gegenstände - auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel - dahingehend zu untersuchen, ob dem Besucher der Aufenthalt im Weserstadion gem. § 3.3 untersagt werden muss.
4.    Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, die gegen die Pflichten aus § 6 und/oder die Verbote des § 7 dieser Stadionordnung verstoßen und/oder Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, können zurückgewiesen und/oder am Betreten des Weserstadions gehindert werden. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein Stadionverbot mit Geltung für das Weserstadion besteht. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher*innen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
§ 6 Verhalten im Weserstadion
Die nachfolgenden Verhaltensregeln dienen dem Schutz der Rechtsgüter von Spieler*innen, Besucher*innen und allen anderen bei Veranstaltungen im Stadion anwesenden Personen, der Rechtsgüter von Personen, die zwangsläufig oder zufällig mit solchen Veranstaltungen in Berührung geraten, sowie der Rechtsgüter der an der jeweiligen Veranstaltung beteiligten Parteien (bei Fußballspielen insbesondere auch vor der Verhängung von Verbandsstrafen gegen Clubs wegen des Fehlverhaltens von Besucher*innen). Jede Person hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung im räumlichen Geltungsbereich nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird, insbesondere niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Insbesondere auch provozierendes Verhalten, das geeignet sein kann, eine Auseinandersetzung mit anderen Besucher*innen oder sonstigen bei der Veranstaltung anwesenden Personen herbeizuführen, ist untersagt.
Bei Veranstaltungen des SV Werder Bremen findet die hier abrufbare Definitionsgrundlage des SV Werder Bremen hinsichtlich sexualisierter Grenzüberschreitung Anwendung.
Im Fall eines oder mehrerer Verstöße von Besucher*innen gegen die vorstehend sowie nachfolgend aufgeführten Verhaltensregelungen ist der Betreiber, der Veranstalter, die Polizei und/oder das Ordnungspersonal berechtigt, Â
-       entschädigungslos von Besucher*innen mitgeführte verbotene Gegenstände zu beschlagnahmen und/oder
-       Besucher*innen entschädigungslos den Zutritt zum Stadionbereich zu verweigern und/oder sie des Stadions zu verweisen.
2.    Der Betreiber wird fortan einen stärkeren Fokus auf den Nichtrauchendenschutz legen. Diesbezüglich behält sich der Betreiber vor, das Rauchen sämtlicher Tabakprodukte, E-Zigaretten oder anderer Substanzen im Stadioninnenraum gänzlich zu untersagen. Für den Konsum von Cannabis gilt abweichend § 6 Ziff. 5. Der Betreiber bzw. der Veranstalter behalten sich vor, designierte Raucherbereiche im Stadionbereich auszuweisen.
3.    Alle Auf- und Abgänge, Rettungs- und Fluchtwege sowie Fluchttüren bzw. -tore zum und im Weserstadion sind unbedingt und uneingeschränkt dauerhaft freizuhalten und dürfen nicht verstellt oder in sonstiger Weise in ihrer Funktion geändert oder beeinträchtigt werden. Fluchttüren bzw. -tore dürfen nur im Notfall geöffnet werden.
4.    Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher*innen verpflichtet, auf Anweisungen der nach § 5.1 Berechtigten andere Plätze als auf dem Ticket oder Berechtigungsausweis vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen oder das Weserstadion und die angrenzenden Außenanlagen (Hausrechtsbereich) zu verlassen.
Bei Veranstaltungen des SV Werder Bremen kann es insbesondere in den Blöcken, welche nahe dem Bereich der Gästefans gelegen sind, zu sicherheitsbedingten Einschränkungen (z.B. in Form von Umsetzungen oder Räumungen) kommen; für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
5.    Das Mitführen und der Konsum von Cannabis, gleich in welcher Erscheinungsform, ist im gesamten Stadionbereich verboten. Dies umfasst alle öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereiche des Stadions.
Der VOD ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung dieser Regelung zu gewährleisten. Diese Kontrollen können visuelle Inspektionen und Personenkontrollen umfassen. Der Betreiber und der Veranstalter übernehmen keine Haftung für Verstöße gegen diese Regelung und die daraus resultierenden Konsequenzen für die betreffende Person.
6.    Ohne Einwilligung des Veranstalters ist es nicht gestattet, Töne, Fotos und/oder Bilder, Beschreibungen oder Resultate bzw. Daten der Veranstaltung aufzunehmen bzw. zu erheben und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Verwendung. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, inklusive medialer Berichterstattung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto u.Ä.), bedarf der Einwilligung des Betreibers und des Veranstalters.
7.    Personen, die den Verdacht auf eine ansteckende Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes oder des Infektionsschutzgesetzes oder ähnliche sicherheitsgefährdende Krankheiten aufweisen, werden des Weserstadions verwiesen.
§ 7 Verbote
1.    Der Betreiber und der Veranstalter, insb. der SV Werder Bremen, sprechen sich gegen rassistische, gewaltverherrlichende, antisemitische, nationalistische, xenophobe sowie verfassungs- oder demokratiefeindliche Bekundungen aus.
Untersagt ist/sind im räumlichen Geltungsbereich (siehe § 1):
a.    Äußerungen und/oder Gesten, welche nach Art oder Inhalt objektiv geeignet sind, Dritte zu diffamieren, insbesondere aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung oder Abstammung bzw. ethnischer Herkunft; dies beinhaltet insbesondere das Verbot, rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende sowie verfassungs- oder demokratiefeindliche Bekundungen zu verbreiten;
b.    ein äußeres Erscheinungsbild, das nach objektiver Auffassung eine rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende, homophobe, antisemitische, demokratie- und/oder verfassungsfeindliche Einstellung dokumentiert. Zum äußeren Erscheinungsbild zählen insbesondere Kleidung (z.B. von „Thor Steinar"), sichtbare Tattoos und Schmuckstücke.
c.    Der Betreiber und der Veranstalter behalten sich vor, vom Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, die demokratie- oder verfassungsfeindlich eingestuften Vereinigungen/Institutionen angehören und/oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische, diskriminierende, homophobe, gewaltverherrlichende, diffamierende oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren oder von dieser auszuschließen.
2.    Besucher*innen ist das Mitführen folgender Gegenstände im Weserstadion untersagt:
a.    Waffen jeder Art im Sinne des Waffengesetzes in der jeweils gültigen Fassung oder Waffenimitate sowie Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen objektiv geeignet und bestimmt sind;
b.    Material, insbesondere Spruchbänder, Banner, Fahnen, Plakate und Transparente, mit beleidigenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, gewaltverherrlichenden, diskriminierenden, demokratie- und/oder verfassungsfeindlichen Inhalten;
c.    Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, brennbare Flüssigkeiten oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, sowie sonstige Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen. Ausgenommen ist die Mitnahme von Hygiene- und Desinfektionsmitteln für den persönlichen Gebrauch in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von bis zu 100 Millilitern;
d.    Flaschen aller Materialien, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
e.    sperrige, feste Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Koffer, Kinderwagen. Das Mitführen von Rollstühlen und zuvor beim Veranstalter angemeldete Rollatoren ist nur über den Zugang ,,Eingang Tor 3‘‘ möglich und vorgesehen.
f.    Feuerwerkskörper, Raketen, Fackeln, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände sowie Stoffe oder Stoffgemische, mit denen ein pyrotechnischer Satz erstellt werden kann;
g.    Lebensmittel und Getränke, die nicht im oder am Weserstadion erworben wurden; ausgenommen sind nicht-alkoholische Getränke in Tetra-Paks mit einem Fassungsvermögen von bis zu 0,33 Litern; ferner ausgenommen sind Lebensmittel, die für den unmittelbaren Verzehr vor Ort durch ein begleitendes Kind unter 12 Jahren bestimmt sind, sowie Lebensmittel, deren Mitnahme aus medizinischen Gründen notwendig ist. Der entsprechende Nachweis der medizinischen Notwendigkeit ist mitzuführen.Â
h.    nicht-legalisierte Drogen aller Art (für Cannabis gilt § 6 Ziff. 5);
i.    Tiere;
j.    Laser-Pointer;
k. Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern (Vermummungsverbot);
l.    professionelle oder semi-professionelle Fotoapparate (z.B. Spiegelreflexkameras), Videokameras, Ton- bzw. Bildaufnahmegeräte, sofern keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorliegt;
m.    Aufbewahrungsgegenstände (Rucksäcke, Taschen und Gymbags/Turnbeutel etc.), die größer als DIN A4 sind;
n.    Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
o.    mechanisch und/oder elektrisch betriebene Lärminstrumente;
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Das Mitführen weiterer Gegenstände im Stadion kann im begründeten Einzelfall jederzeit untersagt werden.
3.    Weiterhin ist den Besucher*innen verboten:
a.    sich in anderen als den durch die Eintrittskarte oder die Akkreditierung bestimmten Bereichen des Weserstadions aufzuhalten, sowie in den genannten Bereichen Fotos o.Ä. aufzunehmen und zu speichern;
b.    im Weserstadion sichtbehindernde Transparente mit dem Zweck, unerlaubte Handlungen zu verdecken, zu entrollen
4.    Im räumlichen Geltungsbereich ist es zudem verboten:
a.    nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten, Flächen und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Masten aller Art, Dächer, Bäume und die Spielfläche zu besteigen, zu betreten oder zu übersteigen.
b.    mit Gegenständen oder Flüssigkeiten aller Art auf die Sportfläche oder die Besucherbereiche zu werfen;
c.    Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen zu entzünden, abzubrennen und/oder abzuschießen;
d.    bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Weise zu beschädigen;
e.    außerhalb von Toiletten die Notdurft zu verrichten oder Flächen im gesamten Hausrechtsbereich in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen;
f.     sich an einer körperlichen Auseinandersetzung mit Dritten zu beteiligen;
g.    Wege und Flächen zu befahren, soweit keine besondere Erlaubnis besteht.
5.    Ein Verstoß gegen die Stadionordnung liegt auch dann vor, wenn eine Person zu einer verbotenen Handlung einer anderen Person Beihilfe leistet oder eine andere Person zu einer verbotenen Handlung anstiftet oder diese hierbei unterstützt.
6.    Bei Fußballspielen des SV Werder Bremen ist in der Heimkurve (Ostkurve) des Weserstadions der Zutritt für Personen mit Utensilien des Gastvereins oder Personen, die aufgrund ihres Verhaltens dem jeweiligen Gastverein zugeordnet werden können, untersagt. Im ausschließlich vom Gastverein genutzten Bereich (Gästesteh- und Sitzplatzbereich der Westkurve) sind ausschließlich Fanutensilien des Gastvereins erlaubt. Dies gilt sowohl für die Fanutensilien als auch dem jeweiligen gegnerischen Verein klar zuordenbares Verhalten.
7.    Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Mitführen folgender Gegenstände im Weserstadion nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters und unter Einhaltung brandschutzrechtlicher Bestimmungen (mindestens Brandschutzklasse B1) erlaubt:
a.    Fahnen- und Transparentstangen, die länger sind als 1,5m und/oder deren Durchmesser größer ist als 3 cm, mit der Einschränkung, dass diese nur in den Stehplatzbereichen des WESERSTADION erlaubt sind;
b.    Doppelhalter, mit der Einschränkung, dass diese nur in den Stehplatzbereichen des WESERSTADION erlaubt sind;
c.    Spruchbänder, Banner, Plakate, Transparente mit einer Fläche von mehr als     1 qm;
d.    mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente oder Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung.
Bei Fußballspielen des SV Werder Bremen kann eine Zustimmung von offiziell angemeldeten Fan-Clubs oder Fangruppierungen bis spätestens drei (3) Werktage vor Beginn einer Veranstaltung per E-Mail und Abbildung des betroffenen Gegenstandes bei den zuständigen Fanbeauftragten des SV Werder Bremen beantragt werden. Danach wird eine Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt. Auch bei fristgerechter Beantragung kann die Zustimmung ohne Angabe von Gründen versagt werden.
Vorstehend genannte, berechtigterweise mitgeführte Gegenstände sind ausschließlich über die Eingänge „Tor 3" oder „Tor 11" in das Weserstadion zu bringen und dort dem VOD mitsamt der schriftlichen Zustimmung unaufgefordert vorzuzeigen.
Gäste, welche aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen auf bestimmte medizinische Hilfsmittel/ Gegenstände zwingend angewiesen sind, können derartige für den eigenen Bedarf nach vorheriger schriftlicher Anmeldung (bei der Abteilung Fankultur und Antidiskriminierung) mitbringen. Der entsprechende Nachweis zur medizinischen Notwendigkeit ist mitzuführen. Sofern eine vorherige Anmeldung und Bestätigung erfolgt, so findet dieser Personenkreis über den Eingang „Tor 3“ des Weserstadions Zutritt und gelangt von hier aus in den auf dem Ticket ausgewiesenen Bereich.
1.    Mitgebrachte elektronische Geräte dürfen nur in Betrieb genommen werden, soweit dadurch nicht Rechte des Betreibers bzw. des Veranstalters und der Betrieb des Weserstadions beeinträchtigt werden. Maschinen dürfen nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Betreiber in Betrieb genommen werden.
§ 8 Verkauf von Waren, Bewirtung, Werbemaßnahmen
1.    Das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art, von Eintrittskarten, die Verteilung von Drucksachen oder die Durchführung von Sammlungen, das Aufstellen von fliegenden Bauten, Buden, Ständen und dgl. ist im gesamten Hausrechtsbereich untersagt, es sei denn, es liegt eine Genehmigung des Betreibers und des jeweiligen Veranstalters vor.
2.    Die Bewirtung von Besucher*innen und sonstigen Nutzer*innen ist nur für die von dem Betreiber und dem jeweiligen Veranstalter autorisierten Caterer/Dienstleister gestattet.
3.    Werbemaßnahmen jeder Art sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind im Hausrechtsbereich untersagt, wenn sie nicht von dem Betreiber und dem jeweiligen Veranstalter gestattet wurden. Die Verteilung von Flugzetteln, Foldern und Zeitschriften im Hausrechtsbereich ist nur mit der Einwilligung des Betreibers und des jeweiligen Veranstalters gestattet.
§ 9 Umkleideräume, Nassbereich, Büro- und Nebenräume
1.    Das Betreten und die Verwendung der Umkleideräume, der Nassbereiche, der Büroräume und sonstiger Nebenräume ist nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Betreiber in den vertraglich vereinbarten Zeiten, für die im Vertrag bezeichneten Personen gestattet. Sämtliche Funktionsräume und deren Einrichtungen (Umkleiden, etc.) sind gemäß ihrer Bestimmung zu verwenden.
§ 10 Zuwiderhandlungen
1.    Gegen Personen, die gegen Vorschriften dieser Stadionordnung verstoßen, kann unbeschadet weiterer Rechte des Betreibers und des Veranstalters ohne Anspruch auf Entschädigung ein Haus- bzw. Stadionverbot ausgesprochen werden, welches sich auf den räumlichen Geltungsbereich erstreckt. Dieses Stadionverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf das Weserstadion beschränkt oder bundesweit ausgesprochen werden. Es gelten die Richtlinien des DFB zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesligaspielen sowie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung.
2.    Verbotenerweise mitgeführte Gegenstände können sichergestellt werden. Diese Gegenstände werden, soweit sie nicht für ein etwaiges strafrechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werden, nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung gegen Erstattung der durch die Sicherstellung und Rückgabe entstandenen Kosten zurückgegeben oder nach Ablauf von vier Wochen nach der Veranstaltung auf Kosten des Besuchers vernichtet; der Betreiber und der Veranstalter haften nach Maßgabe von § 12 nicht für den Verlust oder die Beschädigung von sichergestellten Gegenständen.
3.    Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit, kann Anzeige erstattet werden.
§ 11 Bild- und Tonaufnahmen
1.    Alle Besucher*innen willigen darin ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung im Weserstadion, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher*innen zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen.
2.    Die Rechte des Veranstalters aus § 11.1 gelten zeitlich unbeschränkt und weltweit.
§ 12 Haftung
1.     Der Aufenthalt am und im Stadion erfolgt auf eigene Gefahr.
Der Veranstalter, deren gesetzlichen Vertreter*innen und/oder Erfüllungsgehilf*innen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Ticketinhabers am und im Stadion haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen finden keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht und aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. Die Haftungsregelung dieses § 12.1 gilt – soweit zulässig – auch zugunsten des Betreibers, insb. wenn die Bremer Weserstadion GmbH selbst Veranstalter ist.
2.     Weder der Betreiber noch der Veranstalter haften für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden.
3.     Unfälle oder Schäden sind dem Betreiber oder dem Veranstalter unverzüglich zu melden.
Stand: Juli 2025
Bremer Weser-Stadion GmbH
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