Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen („ATGB“) in der Saison 2022/2023

SV Werder Bremen GmbH & Co. KGaA

1. Geltungsbereich der ATGB

1.1Anwendungsbereich: Diese ATGB gelten für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Tages- und/oder Dauerkarten und/oder sonstigen Eintrittskarten (gemeinsam „Ticket“ oder „Tickets“) von der SV Werder Bremen GmbH & Co. KGaA, Franz-Böhmert-Straße 1c, 28205 Bremen („Club“) oder von dem Club autorisierten Dritten („autorisierte Verkaufsstellen“) begründet wird, insbesondere für den Besuch von Veranstaltungen (z.B. Fußballspielen), die vom Club zumindest mitveranstaltet werden, sowie den Zutritt und Aufenthalt im wohninvest WESERSTADION („Stadion“).

1.2 Auswärtstickets: Diese ATGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Tickets, die zum Zutritt zu Stadien bei Auswärtsspielen des Clubs berechtigen („Auswärtstickets“), begründet wird, wenn die Auswärtstickets vom Club oder von autorisierten Verkaufsstellen erworben werden. Sollten diese ATGB mit AGB des Heimclubs in Widerspruch stehen, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Club diese ATGB Vorrang.

1.3 Gästetickets: Diese ATGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das durch den Bezug von Tickets über den Gastclub und/oder die Verwendung dieser Tickets bei Stadionzutritt bei einem Spiel des Gastclubs im Stadion begründet wird. Sollten diese ATGB Regelungen des jeweiligen Gastclubs widersprechen, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Club diese ATGB Vorrang.

1.4 Beförderung mit dem VBN: Hinsichtlich des mit einem erworbenen Ticket ggf. eingeräumten Anspruchs auf Beförderung mit den Verkehrsmitteln des Verkehrsverbundes Bremen/Niedersachsen (VBN) kommt ein Beförderungsvertrag ausschließlich zwischen dem Erwerber des Tickets und dem von ihm in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen, in dessen Namen der Club den im Preis eines Tickets enthaltenen Fahrkostenanteil einzieht, zustande. Die Höhe des Fahrpreises ergibt sich aus dem zwischen dem Club und dem VBN abgeschlossenen Vertrag über die Ausgabe der Kombi-Tickets und beträgt in der Saison 2022/2023 für Bundesliga Heimspiele des Clubs EUR 1,35 pro Spiel (andere Spiele können abweichen). Auf die insoweit ggf. gesonderten Beförderungsbestimmungen des Verkehrsunternehmens wird hingewiesen.

1.5 Sonderspielbetrieb: Für den Fall, dass zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Pandemie („Covid-19“) die zuständigen Organe auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene während der Saison 2022/2023 Maßnahmen und Auflagen erlassen, welche über die besonderen Zutrittsbedingungen der Ziffer 11.4 dieser ATGB hinausgehen, behält sich der Club vor, weitere gesonderte Regelungen in Abweichung zu diesen ATGB zu treffen, um einen verantwortungsvollen Stadionbesuch im Einklang mit den jeweils einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben zu gewährleisten (Sonder Ticket-Geschäftsbedingungen – „SONDER-ATGB“).

2. Ticketbestellung, Vertragsschluss und Leistungsgegenstand

2.1 Bezugswege: Tickets für die Veranstaltungen des Clubs sind grundsätzlich nur beim Club oder bei autorisierten Verkaufsstellen (inkl. Gastclub) zu beziehen. Ob eine Verkaufsstelle vom Club autorisiert ist, kann unter der Kontaktadresse unter Ziffer 21 abgefragt werden. Sollten für den Erwerb von Tickets bei den autorisierten Verkaufsstellen zusätzlich zu diesen ATGB abweichende Bestimmungen gelten, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Club diese ATGB Vorrang.

2.2 Online-Bestellung: Bei der Online-Bestellung von Tickets wird im Fall der Registrierung des Kunden ein persönliches Passwort vergeben. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass keine unbefugten Dritten Kenntnis von seinem Passwort erhalten. Der Kunde haftet für alle in diesem Zusammenhang eintretenden missbräuchlichen Nutzungen durch Dritte, es sei denn, er hat den Missbrauch nicht zu vertreten. Im Fall einer Online-Bestellung gibt der Kunde mit dem auf der Internet-Präsenz des Clubs dafür vorgesehenen Online-Befehl ein verbindliches Angebot auf Vertragsabschluss mit dem Club ab. Bestätigt der Club dem Kunden den Eingang des Vertragsangebotes, stellt diese Bestätigung keine Annahme des Angebots des Kunden dar. Die Annahme des Angebots kommt erst durch eine gesonderte E-Mail des Clubs zustande, in der die Annahme des Angebots ausdrücklich erklärt wird, spätestens jedoch mit dem Versand der Tickets. Diese Ziffer gilt für Bestellungen von Tickets auf der offiziellen Zweitmarktplattform des Clubs (abrufbar unter www.werder.de) entsprechend.

2.3 Besuchsrecht: Der Club als Aussteller der Tickets will den Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion nicht jedem, sondern nur denjenigen gewähren, die die Tickets bei dem Club oder einer autorisierten Verkaufsstelle (inkl. Gastclub) oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 10.3 erworben haben. Der Club gewährt daher nur seinen Kunden, die durch auf das Ticket gedruckte Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Strich- oder QR-Code, Warenkorbnummer) identifizierbar sind und/oder gegenüber Zweiterwerbern, die nach Ziffer 10.3 Tickets zulässig erworben haben, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“). Zum Nachweis seiner Identität hat der jeweilige Kunde ein geeignetes amtliches Identifikationsdokument (z.B. Personalausweis) mit sich zu führen und auf Verlangen des Clubs und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Die Kunden und Ticketinhaber sind beim Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion verpflichtet, auf Nachfrage des Clubs anzugeben, auf welchem Weg und zu welchem Preis sie die Tickets erworben haben. Tickets, die auf von dem Club nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser Ziffer 2.3 und können Rechtsfolgen nach Ziffer 10.5 und 11.3 auslösen. Der Club erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Der Club wird auch dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Kunde und Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat.

2.4 Zuteilung anderer Tickets: Sofern der Kunde eingewilligt hat, ist der Club im Fall eines Ausverkaufes der gewünschten Kategorie berechtigt, anstatt der Nichtannahme des Angebots dem Kunden Tickets der nächst niedrigeren Kategorie zuzuteilen und/oder die gewünschte Ticketanzahl zu limitieren.

3. Dauerkarte

3.1 Dauerkarte: Eine Dauerkarte steht im Eigentum des Clubs und berechtigt den Kunden grundsätzlich, die siebzehn (17) Bundesliga Heimspiele des Clubs im Stadion zu besuchen. Die Erteilung der Berechtigung zum Besuch jedes einzelnen Bundesliga Heimspiels stellt eine Teilleistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar. Bei ersatzloser Spielabsage und bei einem Spiel, das nach Maßgabe eines zuständigen Verbandes oder einer zuständigen Behörde ganz oder zum Teil unter Ausschluss von Zuschauern stattfinden muss, entfällt das Besuchsrecht. In diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf (anteilige) Erstattung des Preises für die Dauerkarte. Der Club behält sich, sofern er den Wegfall der Leistung nicht zu vertreten hat, eine abweichende Regelung zugunsten des Kunden vor.

3.2 Bedingungen des Dauerkartenerwerbs: Der Club behält sich vor, Dauerkarten ausschließlich über den Online-Ticket-Shop des Clubs zu veräußern. Eine Dauerkarte wird personalisiert ausgegeben. Der Club ist nicht verpflichtet, die Dauerkarte auf eine andere Person umzuschreiben. Mit Ende der Laufzeit der Saison verliert eine Dauerkarte automatisch ihre Gültigkeit, d.h. der Kunde verliert jegliches Besuchsrecht. Eine vorzeitige Kündigung der Dauerkarte durch den Kunden, die Zuteilung eines neuen Platzes im Stadion auf Antrag des Kunden („Umsetzung“) und/oder die Umschreibung der Dauerkarte auf eine andere Person („Abtretung“) ist ausgeschlossen. Das Recht jeder Vertragspartei, das durch den Erwerb einer Dauerkarte begründete Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Club liegt insbesondere dann vor, wenn der Club nach Maßgabe der Ziffern 10.5, 11.7. und/oder 11.8 dazu berechtigt ist, eine der in den genannten Regelungen beschriebenen Rechtsfolgen auszusprechen.

3.3 Besuchsrecht: Ist der Kunde im Besitz einer Dauerkarte, wird auf die Versendung eines Tickets in Papierform verzichtet. Stattdessen wird das Besuchsrecht auf der Dauerkarte freigeschaltet. Auf der Dauerkarte kann ausschließlich ein Besuchsrecht für den Inhaber der Dauerkarte freigeschaltet werden. Der Zugang zum Stadion erfolgt im Wege einer elektronischen Zugangskontrolle. Der Club ist nur verpflichtet, seinem Kunden, der im Besitz einer Dauerkarte ist, den Zugang zum Stadion zu verschaffen, wenn die gebuchten und bezahlten Leistungen auf dem Chip freigeschaltet sind. Allein der Aufdruck einer Zugangsberechtigung auf der Dauerkarte ohne eine Freischaltung berechtigt ausdrücklich nicht zum Zugang zum Stadion. Im Übrigen gelten die Ausführungen unter Ziffer 2.3 zum Besuchsrecht.

3.4 Überbelegung: Sollten aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich vorgegebener Schutz- und Hygienemaßnahmen oder Beschränkungen der Zulassung von Zuschauern, vom Club im Zusammenhang mit der Stadionöffnung bestimmte Anforderungen zu erfüllen sein, kann es dazu kommen, dass der Kunde nicht jede Veranstaltung, für die er gemäß seiner Dauerkarte ein Besuchsrecht erworben hat, tatsächlich auch besuchen kann. Der Kunde erkennt für diesen Fall der Überbelegung an, dass der Club berechtigt ist, die Auswahl der berechtigten Kunden bzw. die Vergabe der Tickets mittels eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens nach vorher festgelegten Vorgaben zu bestimmen bzw. einzelne gemäß einer Dauerkarte grundsätzlich erworbene Besuchsrechte zu stornieren. Bei Stornierung einzelner Veranstaltungen und der dazugehörigen Besuchsrechte durch den Club im Fall der Überbelegung wird den betroffenen Kunden im Fall der Vorauszahlung der für die Dauerkarte gezahlte Preis pro rata zurückerstattet oder im Fall der noch nicht erfolgten Bezahlung des Preises für die stornierte Veranstaltung der entsprechende Preis nicht berechnet. Der Club haftet gegenüber dem Kunden und/oder Ticketinhaber nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. vergebliche Reise- und Übernachtungskosten).

4. Datenschutz

Soweit in den ATGB nicht konkret anders benannt (wie beispielweise in Ziffer 13.4 zur Videoüberwachung und in Ziffer 13 zu Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen), erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers einerseits zur Erfüllung eines Vertrages zwischen dem Club und dem Kunden/Ticketinhaber, bzw. zwischen dem Kunden und dem Ticketinhaber gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“). Andererseits erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers zur Wahrung berechtigter Interessen des Clubs (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO) sowie aufgrund von Covid-19 aus einer rechtlichen Verpflichtung des Clubs gegenüber der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH gemäß § 3 Nr. 9a der Richtlinien zur Spielordnung bzw. nach Maßgabe der jeweils gültigen Coronaverordnung (Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO). Die berechtigten Interessen ergeben sich dabei aus Ziffer 10.1. Die weiteren Datenschutzbestimmungen einschließlich der Rechte des Ticketinhabers nach der DSGVO sowie der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Clubs können der unter www.werder.de/de/service/datenschutzcookies/ abrufbaren Datenschutzerklärung entnommen werden. Hinsichtlich der Erstellung und Verbreitung von Bild- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltungen des Clubs (siehe Ziffer 13) wird diesbezüglich ergänzend auf die Datenschutzerklärung des jeweils zuständigen Verbands, für den DFL e.V. auf www.dfl.de/de/datenschutz/ und für den DFB auf www.dfb.de/datenschutzerklaerung/, verwiesen.

5. Ermäßigte Tickets

5.1 Ermäßigungsnachweis: Der jeweils aktuelle amtliche bzw. offizielle Ermäßigungsnachweis ist beim Erwerb ermäßigter Tickets vorzulegen und auch beim Stadionzutritt mitzuführen sowie auf Anfrage des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Wird er nicht mitgeführt bzw. ist er nicht gültig, kann der Zutritt zum Stadion verweigert werden; der zurückgewiesene Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Für die Weitergabe von ermäßigten Tickets gelten die Regelungen in Ziffer 10 mit der zusätzlichen Maßgabe, dass eine Weitergabe nur möglich ist, wenn der neue Ticketinhaber die entsprechenden Ermäßigungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt, es sei denn, der neue Ticketinhaber zahlt vor Zutritt zum Stadion einen Aufpreis in Höhe der Differenz zwischen dem ermäßigten und einem entsprechenden Tagesticket am jeweiligen Spieltag.

5.2 Ermäßigungsberechtigung: Grundsätzlich ermäßigungsberechtigt für den Erwerb von Tickets sind Kinder bis einschließlich vierzehn (14) Jahren und Schwerbehinderte ab einen Grad von 50 %. Des Weiteren sind Schüler (nur Vollzeit), Studenten und FSJler für Tickets im Stehplatzbereich ermäßigungsberechtigt. Doppelte Ermäßigungen werden nicht gewährt. Für die jeweilige Ermäßigungsberechtigung ist der Tag maßgeblich, an dem die Veranstaltung stattfindet, für die ein Ticket bezogen wird.

6. Zahlungsmodalitäten

6.1 Ticketpreise:

Die Höhe des Ticketpreises richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die Ticketkategorien aus dem jeweils aktuellen Sitzplan des Stadions; entsprechendes ergibt sich bei Auswärtstickets aus den Vorgaben des Heimclubs. Bestellungen von Tickets werden nur gegen Vorkasse und mit den akzeptierten Zahlungsmethoden (z.B. SEPA-Lastschrift, EC-Karte, Kreditkarte, Barzahlung, PayPal) bearbeitet. Zuzüglich zum Ticketpreis kann der Club dem Käufer im Fall eines Ticketversands die Versandkosten und/oder eine angemessene Servicegebühr (z.B. Vorverkaufsgebühr) in Rechnung stellen.

6.2 Stornierung: Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu stornieren bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.

6.3 Rechnung: Die Rechnung wird dem Kunden nach Wahl des Clubs auf Papier oder elektronisch übermittelt.

6.4 SEPA-Lastschriftmandat: Erteilt der Kunde dem Club ein SEPA-Lastschriftmandat, erfolgt der Einzug der Lastschrift sieben (7) Tage nach der Rechnungsstellung und wird vorab angekündigt (Pre-Notification). Die Frist für die Pre-Notification wird auf einen (1) Geschäftstag verkürzt. Der Nutzer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Nutzers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den Club verursacht wurde.

7. Versand und Hinterlegung

7.1 Versand: Der Versand der Tickets erfolgt auf Kosten des Kunden, wobei der Club das Versandunternehmen auswählt und diesem die Versanddaten des Kunden zur Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) der DSGVO zur Verfügung stellt. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Tickets beim Versand trägt der Club. Für den postalischen Versand bestellte Tickets werden dem Kunden regelmäßig innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach Zahlungseingang zugestellt. Soweit der Kunde bis zu diesem Zeitpunkt keine Tickets erhalten hat, ist ein Abhandenkommen im Rahmen des Versands dem Club unverzüglich unter der in Ziffer 21 angegebenen Kontaktadresse mitzuteilen. Die Neuausstellung von im Rahmen des Versands abhandengekommenen Tickets durch den Club erfolgt nach Maßgabe von Ziffer 8.2; eine Gebühr nach Ziffer 8.3 wird in diesem Fall nicht erhoben.

7.2 Hinterlegung: Sofern bei kurzfristiger Bestellung ein rechtzeitiger Zugang der Tickets nicht mehr gewährleistet werden kann, können die Tickets an der hierfür am Stadion eingerichteten Hinterlegungsstelle zur Abholung durch den Kunden gegen Zahlung einer vom Club erhobenen Bearbeitungsgebühr (derzeit EUR 3,- je Hinterlegung) hinterlegt werden. Die Abholung der Tickets ist nur durch den Kunden oder einen vom Kunden schriftlich bevollmächtigten Dritten unter Vorlage eines amtlichen zur Identifikation geeigneten Dokuments möglich. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Tickets vor der Abholung trägt der Kunde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten des Clubs oder des vom Club beauftragten Dritten vor.

8. Neuausstellung bei Defekt oder Abhandenkommen

8.1 Defekt: Im Fall des technischen Defekts eines Tickets sperrt der Club das betroffene Ticket unmittelbar nach Anzeige des Defekts und stellt bei Vorlage des Originaltickets ein neues Ticket aus.

8.2 Abhandenkommen: Der Club ist über das Abhandenkommen, d.h. jeden unfreiwilligen Verlust, der vom Kunden erworbenen Dauerkarte bzw. des Tagestickets unverzüglich zu unterrichten. Der Club ist berechtigt, dieses Ticket unmittelbar nach Anzeige des Abhandenkommens zu sperren. Im Fall des Abhandenkommens eines der elektronischen Zugangskontrolle unterliegenden Tickets erfolgt nach Anzeige des Abhandenkommens, Sperrung des Tickets und Legitimationsprüfung des Kunden eine Neuausstellung des Tickets. Bei missbräuchlicher Anzeige eines Abhandenkommens erstattet der Club Strafanzeige. Eine Neuausstellung abhandengekommener Tickets, die keiner elektronischen Zugangskontrolle unterliegen, kann aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

8.3 Gebühr: Für die Neuausstellung einer Dauerkarte oder eines Tagestickets, die nicht der Club oder ein vom Club beauftragter Dritter nachweislich zu vertreten hat, können Bearbeitungsgebühren nach der jeweils gültigen Preisliste erhoben werden (derzeit EUR 25,- pro Dauerkarte bzw. EUR 5,- pro Tagesticket).

9. Kein Widerrufsrecht, Rücknahme und Erstattung

9.1 Kein Widerrufs- oder Rücknahmerecht: Auch, wenn der Club Tickets über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Kunden beim Kauf eines Tickets. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Jede Angebotsabgabe bzw. Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch den Club bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Tickets. Kann ein Kunde sein Ticket aus persönlichen Gründen nicht nutzen (z.B. Krankheit), ist ausnahmsweise eine Weitergabe des Tickets an einen Dritten im Rahmen der Regelung unter Ziffer 10.3 zulässig.

9.2 Verlegung oder Spielabbruch: Bei einer zeitlichen oder örtlichen Verlegung der Veranstaltung im Falle einer bei Erwerb des/ der Tickets bereits endgültig terminierten Veranstaltung behalten die entsprechenden Tickets ihre Gültigkeit. Der Kunde kann, soweit es sich um Tagestickets handelt, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder schriftlich auf dem Postweg an die Kontaktadresse zu erklären. Der betroffene Kunde erhält gegen Vorlage des Tickets bzw. Rücksendung des Tickets auf eigene Rechnung an den Club nach Wahl des Clubs entweder den entrichteten Ticketpreis – im Fall von Dauerkarten anteilig – erstattet oder einen Gutschein im Wert des entsprechenden Ticketpreises; Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet. Bei Abbruch der Veranstaltung besteht kein Anspruch des Kunden auf Erstattung des entrichteten Ticketpreises, es sei denn, der Club hat den Spielabbruch zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kunden mit den Interessen des Clubs sprechen im Einzelfall für eine Erstattung. Die endgültige Ansetzung bzw. Terminierung einer Veranstaltung gilt nicht als Verlegung im Sinne dieser Regelung und berechtigt den Kunden daher nicht zum Rücktritt, wenn bei Erwerb des Tickets die endgültige Ansetzung bzw. Terminierung einer Veranstaltung noch nicht feststand.

9.3 Wiederholungsspiel: Im Fall eines Wiederholungsspiels, d.h. Neuansetzung einer bereits begonnenen und gemäß Ziffer 9.2 abgebrochenen Veranstaltung, gilt das Wiederholungsspiel als neue Veranstaltung; das Ticket für die ursprüngliche Veranstaltung besitzt hierfür keine Gültigkeit, es sei denn, der Club weist ausdrücklich auf eine Gültigkeit des Tickets auch für das Wiederholungsspiel hin. Im Fall der fortbestehenden Gültigkeit kann der Kunde, soweit es sich um Tagestickets handelt, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder schriftlich auf dem Postweg an die Kontaktadresse in Ziffer 21 zu erklären. Der betroffene Kunde erhält gegen Vorlage bzw. Übersendung des Tickets auf eigene Rechnung an den Club den entrichteten Ticketpreis erstattet (Ziffer 9.2 zu Gutschein gilt entsprechend); Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet.

9.4 Spielabsage und Zuschauerausschluss: Bei ersatzloser Absage der Veranstaltung bzw. bei einer Veranstaltung, die nach Maßgabe eines zuständigen Verbandes oder einer zuständigen Behörde ganz oder zum Teil unter Ausschluss von Zuschauern stattfinden muss, sind sowohl der Club als auch der betroffene Kunde berechtigt, vom Vertrag über den Ticketerwerb für die betroffene Veranstaltung zurückzutreten. Der Club ist zudem in einem solchen Fall berechtigt, Dauerkarten für einzelne Veranstaltungen zu sperren. Der Rücktritt durch den betroffenen Kunden ist in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder schriftlich auf dem Postweg an die Kontaktadresse in Ziffer 21 zu erklären. Die betroffenen Kunden erhalten gegen Vorlage bzw. Übersendung des Tickets auf eigene Rechnung an den Club den entrichteten Ticketpreis erstattet; Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet.

10. Nutzung und Weitergabe

10.1 Schützenswertes Interesse des Clubs: Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch im Stadion, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Trennung von Fans der gegnerischen Mannschaften und zur Unterbindung der nicht autorisierten Ticketweitergabe, insbesondere zur Vermeidung von Ticketspekulationen (z.B. Kauf von Tickets mit dem Ziel der direkten Weiterveräußerung oder Weiterverkauf von Tickets zu erhöhten Preisen), und zur Erhaltung einer möglichst breiten Versorgung der Fans mit Tickets zu sozialverträglichen Preisen, liegt es im Interesse des Clubs und der Zuschauer, die Weitergabe von Tickets einzuschränken.

10.2 Unzulässige Weitergabe: Der Verkauf von Tickets erfolgt ausschließlich zur privaten Nutzung. Jeglicher gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf ist untersagt. Dem Inhaber eines Tickets ist es insbesondere untersagt:

a. das Ticket ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom Club gewerblich und/oder kommerziell zu veräußern;
b. das Ticket im Falle der privaten Weitergabe selbst oder durch Dritte öffentlich bei Auktionen (insbesondere im Internet, z.B. bei eBay) und/oder bei nicht vom Club autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. eBay-Kleinanzeigen, stubhub, viagogo, ticketbande, seatwave, Facebook, etc.) zum Kauf anzubieten, weiterzugeben oder weiter zu veräußern; das Ticket im Falle der privaten Weitergabe zu einem höheren als dem bezahlten Preis weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 10% zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist indes zulässig; Ehrenkarten ohne Preisangabe dürfen ausschließlich unentgeltlich weitergegeben werden;
c. das Ticket an Personen weiterzugeben, (i) gegen die ein Stadionverbot besteht oder (ii) die das Ticket gewerblich und/oder kommerziell weiterveräußern, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste;
d. das Ticket an Anhänger von Gastvereinen weiterzugeben, soweit das Ticket nicht vom Gastverein bezogen wurde;
e. das Ticket ohne schriftliche Einwilligung vom Club zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn, im Wege von Verlosungen oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets weiterzugeben und/oder zu verwenden.
f. Tickets regelmäßig und/oder in einer größeren Anzahl, sei es an einem Spieltag oder über mehrere Spieltage verteilt, weiterzugeben,
g. Tickets an Fans von Gastclubs weiterzugeben, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste, oder
h. Sondertickets (d.h. Tickets, die vom Club im eigenen Ermessen ohne entsprechende Erhebung von Kosten bzw. Gebühren ausgeben werden) weiterzuverkaufen oder an Personen weiterzugeben, bei denen der mit dem Sonderticket verbundene Zweck nicht erfüllt ist.

10.3 Zulässige Weitergabe: Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 10.2 vorliegt und

a. die Weitergabe über die offizielle Zweitmarktplattform des Clubs (http://www.werder.de) und in der hierfür auf der Zweitmarktplattform vorgegebenen Weise erfolgt, oder
b. der Kunde den neuen Ticketinhaber

  1. auf die Geltung und den Inhalt dieser ATGB, etwaigen Regelungen zum Sonderspielbetrieb sowie die notwendige Weitergabe bzw. Vorhalten von Informationen, insbesondere Kontaktdaten zur Rückverfolgbarkeit (Namen, Anschrift, E-Mail und Telefonnummer), über den neuen Ticketinhaber an den Club nach dieser Ziffer ausdrücklich hinweist,
  2. der neue Ticketinhaber sich durch den Erwerb und die Nutzung des Tickets mit der Geltung dieser ATGB sowie etwaigen Regelungen zum Sonderspielbetrieb zwischen ihm und dem Club sowie der Verarbeitung seiner Daten durch den Club einverstanden erklärt und
  3. der Club auf dessen Anforderung hin (insbesondere aufgrund behördlich oder gesetzlich vorgegebener Schutz- bzw. Hygienemaßnahmen) unter Nennung des neuen Ticketinhabers (einschließlich der oben genannten Daten) rechtzeitig über die Weitergabe des Tickets informiert wird oder der Club die Weitergabe an den neuen Ticketinhaber konkludent als zulässig erklärt hat. und
  4. der Kunde oder Empfänger des Tickets auf Verlangen des Clubs. bzw. Veranstalters Auskunft darüber erteilt, ob, wann, welche und wie viele Tickets ggf. zu welchem Preis an welche Personen veräußert oder weitergegeben wurden.

10.4 Daten des neuen Ticketinhabers: Die Verarbeitung des Namens und die Anschrift des neuen Ticketinhabers erfolgt einerseits zur Erfüllung der Verträge zwischen ihm und dem Club sowie zwischen ihm und dem Kunden gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO. Andererseits erfolgt diese Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Clubs gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO. Die berechtigten Interessen des Clubs ergeben sich aus Ziffer 10.1.

10.5 Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe: Im Fall eines oder mehrerer Verstöße gegen die Regelung in Ziffer 10.2 und/oder sonstiger unzulässiger Weitergabe von Tickets, ist der Club berechtigt,

a. Tickets, die vor Übergabe bzw. Versand an den Kunden entgegen den Regelungen in Ziffer 10.2 verwendet wurden, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern und zu stornieren;
b. die betroffenen Tickets zu sperren und dem Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum Stadion zu verweigern bzw. ihn aus dem Stadion zu verweisen;
c. betroffene Kunden vom Ticketkauf für einen angemessenen Zeitraum, maximal jedoch fünf (5) Jahre, auszuschließen; maßgeblich für die Länge der Sperre sind die Anzahl der Verstöße, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse;
d. von dem jeweiligen Kunden die Auszahlung des erzielten Mehrerlöses bzw. Gewinns nach Maßgabe von Ziffer 15 zu verlangen;
e. betroffenen Kunden eingeräumte Vorzugsrechte, z.B. die mit der Mitgliedschaft im Club bzw. in offiziellen Fanclubs des Clubs verbundenen Vorzugsrechte, nicht länger zu gewähren und/oder betroffenen Kunden die Mitgliedschaft im Club zu kündigen.

10.6 Verbot der Vervielfältigung: Jegliche Vervielfältigung von Tickets oder sonstigen Berechtigungsausweisen, wie z. B. die Vervielfältigung von Parkberechtigungsausweisen, ohne Zustimmung des Clubs ist untersagt und wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.

11. Zutritt zum Stadion und Verhalten im Stadion

11.1 Stadionordnung: Der Zutritt zum Stadion unterliegt der am Stadion ausgehängten und im Internet unter www.werder.de einsehbaren Stadionordnung. Mit Zutritt zum Bereich des Stadions erkennt jeder Ticketinhaber die Stadionordnung an und akzeptiert diese als für sich verbindlich. Die Stadionordnung gilt für den umfriedeten Bereich des Stadions, seiner durch die Franz-Böhmert-Straße und die Straße Auf dem Peterswerder begrenzten Vorplätze und Fußwege sowie die Stadionparkplätze P1-P6 („räumlicher Geltungsbereich“) und unabhängig von der Wirksamkeit dieser ATGB.

11.2 Hausrecht: Die Wahrnehmung des Hausrechts steht dem Club oder von dem Club beauftragten Dritten jederzeit zu. Den Anordnungen des Clubs, der Polizei, des Sicherheitspersonals und der Stadionverwaltung im Vorfeld und während einer Veranstaltung ist stets Folge zu leisten.

11.3 Zutrittsrecht: Ein Zutrittsrecht erwirbt nur, wer eine gültige Zutrittsberechtigung mit sich führt. Dieses ist auf Verlangen des Clubs und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Kinder haben bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres zu Fußballspielen nur in Begleitung einer erwachsenen Person zum Stadion Zutritt. Personen, die aufgrund Alkohol- oder Drogenkonsums ein Sicherheitsrisiko darstellen oder die gegen die Verbote in Ziffern 11.4, 11.7, 11.8 oder 11.9 verstoßen, ist der Aufenthalt im Stadion nicht gestattet. Der Zutritt zum Stadion und der Aufenthalt im und am Veranstaltungsort erfolgt auf eigene Gefahr, insbesondere in Bezug auf eine mögliche Infektion mit Covid-19 oder vergleichbaren Infektionen. Der Club weist ausdrücklich alle Besucher darauf hin, dass trotz aller Hygiene- und Schutzmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Besucher im Rahmen des Stadionbesuches mit Covid-19 oder vergleichbaren Infektionskrankheiten infizieren können. Der Zutritt zum Stadion kann verweigert werden, wenn der Kunde oder Ticketinhaber sich weigert, besondere Aufenthalts-, Hygiene- und Infektionsschutzregeln, gemäß der Stadionordnung einzuhalten.

11.4 Besondere Zutrittsbedingungen: Bei verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich angeordneten Schutz- und Hygienemaßnahmen und/oder Beschränkungen der Zulassung von Zuschauern kann der Club verpflichtet sein, den Erwerb von Tickets und/oder den Zutritt zum und den Aufenthalt im Stadion zusätzlichen Anforderungen zu unterwerfen.

a. Die jeweils geltenden Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen werden den Kunden rechtzeitig zur Verfügung gestellt und sind von allen Ticketinhabern zwingend zu beachten. Entsprechenden Weisungen des Clubs, der Polizei und/oder des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.
b. Der Club ist berechtigt, die Einhaltung dieser zusätzlichen Anforderungen bei Ticketerwerb und/oder unmittelbar vor Zutritt zum oder bei Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände zu überprüfen und deren Einhaltung auch durchzusetzen. Kann der Ticketinhaber die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllen, kann der Club den Erwerb von Tickets und/oder den Zutritt zum Stadion verweigern bzw. den Kunden bzw. Ticketinhaber aus dem Stadion verweisen.
c. Insbesondere kann der Club zu folgenden Maßnahmen verpflichtet sein: - Einrichtung von bestimmten Zutrittsfenstern: Der jeweilige Ticketinhaber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechenden Vorgaben einzuhalten. Im Fall der vorsätzlichen oder fahrlässigen Nicht-Einhaltung kann dem Ticketinhaber außerhalb des angegebenen Zeitfensters entschädigungslos der Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigert werden;

  • Erlass von zusätzlichen Hygiene- und Verhaltensregeln (z.B. Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Abstandsgebote);
  • Verarbeitung von
    • vorhandenen personenbezogenen Daten (z.B. Anschrift) zum Zweck der Kontaktnachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten;
    • zusätzlichen personenbezogenen Daten (z.B. weitere Kontaktdaten wie u.a. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Geburtsdatum) zum Zweck der Kontaktnachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten; sowie
    • Nachweisen zu dem Impf-, Genesen- und/oder Teststatus; auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) DSGVO und, soweit die Verarbeitung gesundheitsbezogene Daten umfasst, Art. 9 Abs. 2 i) DSGVO [i.V.m. den einschlägigen Vorschriften, z.B. der gültigen lokalen Coronaschutz-Verordnung und/oder der jeweiligen behördlichen Verfügung].

11.5 Informationspflicht und Ansteckungsrisiko: Jeder Ticketinhaber ist verpflichtet, sich im Vorfeld einer Veranstaltung im Stadion rechtzeitig über mögliche zeitliche Verlegungen, Zuschauerausschlüsse und geltende Schutz- und Hygienevorschriften zu informieren. Die jeweils aktuellen Informationen hierzu sind unter www.werder.de abrufbar. Jeder Ticketinhaber erkennt zudem an, dass er sich – trotz ggf. ergriffener Schutz- und Hygienemaßnahmen – im Rahmen des Besuchs einer Veranstaltung des Clubs mit (Virus-) Krankheiten infizieren kann. Mit dem Besuch einer Veranstaltung geht der Ticketinhaber dieses Risiko bewusst ein.

11.6 Verhalten im Stadion: Die nachfolgenden Verhaltensregeln dienen dem Schutz der Rechtsgüter von Spielern, Zuschauern und allen anderen bei Veranstaltungen im Stadion anwesenden Personen, der Rechtsgüter von Personen, die zwangsläufig oder zufällig mit solchen Veranstaltungen in Berührung geraten, sowie der Rechtsgüter der an dem jeweiligen Spiel beteiligten Clubs (insbesondere auch vor der Verhängung von Verbandsstrafen wegen des Fehlverhaltens von Zuschauern). Jede Person hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung im räumlichen Geltungsbereich nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird, insbesondere niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Im Fall eines oder mehrerer Verstöße von Ticketinhabern bzw. Kunden gegen die nachfolgend aufgeführten Verhaltensregelungen ist der Club, die Polizei und/oder das Sicherheitspersonal berechtigt, -entschädigungslos von Ticketinhabern bzw. Kunden mitgeführte verbotene Gegenstände zu beschlagnahmen, und/oder -Ticketinhabern bzw. Kunden entschädigungslos den Zutritt zum Stadionbereich zu verweigern und/oder sie des Stadions zu verweisen. Der Club wird fortan einen stärkeren Fokus auf den Nichtraucherschutz legen. Diesbezüglich behält sich der Club vor, das Rauchen im Stadion teilweise oder gänzlich zu untersagen.

11.7 Verbotene Gegenstände: Besuchern ist das Mitführen folgender Gegenstände im Stadion untersagt:

a. Waffen im Sinne des Waffengesetzes in der jeweils gültigen Fassung sowie Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen objektiv geeignet und bestimmt sind;
b. Material, insbesondere Spruchbänder, Banner, Fahnen, Plakate und Transparente, mit beleidigenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, gewaltverherrlichenden, diskriminierenden, demokratie- und/oder verfassungsfeindlichen Inhalten;
c. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, brennbare Flüssigkeiten oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
d. Flaschen aller Materialien, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
e. sperrige, feste Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Koffer;
f. Feuerwerkskörper, Raketen, Fackeln, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände sowie Stoffe oder Stoffgemische, mit denen ein pyrotechnischer Satz erstellt werden kann;
g. Getränke, die nicht im Stadion erworben wurden; ausgenommen sind nicht-alkoholische Getränke in Tetra-Paks mit einem Fassungsvermögen von bis zu 0,33 Litern; diese Ausnahme gilt nicht für den Gästefan-Bereich;
h. nicht-legalisierte Drogen aller Art;
i. Tiere;
j. Laser-Pointer;
k. Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

11.8 Weitere Verbote: Weiterhin ist verboten:

a. sich in anderen als den durch die Eintrittskarte oder die Akkreditierung bestimmten Bereichen im Stadion aufzuhalten;
b. im Stadion sichtbehindernde Transparente mit dem Zweck, unerlaubte Handlungen zu verdecken, zu entrollen;
c. im räumlichen Geltungsbereich

  • nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Masten aller Art, Dächer und Bäume zu besteigen oder zu übersteigen;
  • mit Gegenständen zu werfen;
  • Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
  • bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Weise zu beschädigen;
  • außerhalb von Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Anlagen in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen;
  • sich an einer körperlichen Auseinandersetzung mit Dritten zu beteiligen;
  • sich so zu verhalten, dass Dritte diffamiert werden, insbesondere aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung oder Abstammung bzw. ethnischer Herkunft;
  • ein äußeres Erscheinungsbild, das nach objektiver Auffassung eine rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende, demokratie- und/oder verfassungsfeindliche Einstellung dokumentiert. Zum äußeren Erscheinungsbild zählen insbesondere Kleidung (z.B. von „Thor Steinar"), sichtbare Tattoos und Körperschmuck.

11.9 Verbote mit Erlaubnisvorbehalt: Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Mitführen folgender Gegenstände im Stadion nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Clubs erlaubt:

a. Fahnen- und Transparentstangen, die länger sind als 1,5 m und/oder deren Durchmesser größer ist als 3 cm;
b. Doppelhalter;
c. Spruchbänder, Banner, Fahnen, Plakate, Transparente mit einer Fläche von mehr als 2 qm;
d. mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente oder Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung. Bei Fußballspielen kann eine Zustimmung von offiziell angemeldeten Fan-Clubs oder Fangruppierungen bis spätestens drei (3) Tage vor Beginn einer Veranstaltung per E-Mail und Abbildung des betroffenen Gegenstandes an die zuständige Fan- und Mitgliederbetreuung beantragt werden. Danach wird eine Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt. Auch bei fristgerechter Beantragung kann die Zustimmung ohne Angabe von Gründen versagt werden. Vorstehend genannte, berechtigterweise mitgeführte Gegenstände sind ausschließlich über die Eingänge „Tor3“ oder „Tor10“ in das Stadion zu bringen und dort dem Ordnungsdienst mitsamt der schriftlichen Zustimmung unaufgefordert vorzuzeigen.

Der Aufenthalt im Stadion zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) und/oder der Erhebung von Spieldaten ist nur mit Einwilligung des Clubs und in den für diese Zwecke besonders ausgewiesenen Bereichen zulässig. Ohne Einwilligung des Clubs ist es nicht gestattet, Töne, Fotos und/oder Bilder, Beschreibungen oder Resultate bzw. Daten der Veranstaltung aufzunehmen bzw. zu erheben, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Verwendung. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der Einwilligung des Clubs. In jedem Fall ist es untersagt, ohne Einwilligung des Clubs Bild-, Ton- und/oder Videoaufnahmen, live oder zeitversetzt zu übertragen und/oder im Internet, insbesondere auf Social Media Plattformen und/oder Apps, und/oder anderen Medien (einschließlich Mobile Devices wie z.B. Smartphones, Tablets etc.) öffentlich wiederzugeben und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten benutzt werden dürfen nicht ohne Einwilligung des Clubs oder eines vom Club autorisierten Dritten ins Stadion gebracht werden. Der Club weist darauf hin, dass die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH („DFL GmbH“), der Deutsche Fußball Bund e.V. („DFB“) und die Union of European Football Associations („UEFA“) berechtigt sind, unter Verstoß gegen diese Bestimmung übertragene und/oder öffentlich wiedergegebene Aufnahmen zu löschen oder löschen zu lassen. Der Club weist weiter darauf hin, dass die DFL GmbH, der DFB und/ oder die UEFA ermächtigt werden können, darüberhinausgehende Ansprüche des Clubs gegen den Zuschauer im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Handlungen, die zu einer direkten oder indirekten kommerziellen Assoziation mit dem Club, dem DFL Deutsche Fußball Liga e.V. („DFL e.V.“), der DFL GmbH, DFB, der UEFA, der Veranstaltung oder Teilen davon führen können, sind im gesamten Stadionbereich ohne Einwilligung des Clubs oder von vom Club autorisierten Dritten verboten. Es ist insbesondere untersagt, im Stadionbereich

a. eine derartige Assoziation durch unerlaubte Nutzung von Logos oder sonstigen Kennzeichen anderweitig herzustellen oder dies zu versuchen;
b. gezielt kommerzielle Werbung aller Art zu betreiben, z.B. Werbebroschüren oder andere schriftliche Informationen zu verteilen, die ein Geschäft, eine Sache oder eine Dienstleistung betreffen;
c. Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleidung oder sonstige Gegenstände oder (Dienst-)Leistungen anzubieten, zu verkaufen oder mit Verkaufsabsicht mit sich zu führen.

11.10 Regress: Für Verstöße einzelner oder mehrerer Zuschauer gegen die Regelungen in Ziffer 11.8, insbesondere für das Abbrennen bengalischer Feuer, die Verwendung anderer pyrotechnischer Gegenstände und/oder das Werfen von Gegenständen, kann der Club, im Falle entsprechender Verstöße durch Fans des Gastclubs auch der Gastclub, von den zuständigen Verbänden (DFL GmbH, DFL e.V., DFB, UEFA) mit einer Geldstrafe oder anderen Sanktionen belegt werden. Der Club bzw. der Gastclub ist berechtigt, den bzw. die hierfür nachweisbar identifizierten Verantwortlichen vollumfänglich in Regress bzw. auf Ersatz des sich aus der Sanktion resultierenden Schadens in Anspruch zu nehmen. Im Fall der Verantwortlichkeit mehrerer sind diese Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB. Das hat zur Folge, dass der Club bzw. der Gastclub einen nachweisbar identifizierten Verantwortlichen hinsichtlich des gesamten aus der Sanktion für den Club bzw. den Gastclub entstehenden Schadens in Anspruch nehmen kann, wenn zwischen den Tatbeiträgen sämtlicher Verantwortlicher ein Verursachungszusammenhang bestand.

12. Fanblocks

Im Bereich „Ost“ des Stadions befindet sich der Heimbereich der Fans des Clubs. In den Blöcken 121-142, 1, 53 sowie im VIP-Club Ost des Stadions (zusammen „Ost-Bereich“) kann es zu Sichtbehinderungen, insbesondere durch Zäune, Choreographien und/oder Schwenken von Fahnen kommen. Reklamationen oder Ersatzansprüche auf Grund dieser Einschränkungen sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Oberrang West des Stadions, in dem die Fans der Gastmannschaft („Gästefans“) ihren Bereich haben. Da der Club aus Sicherheitsgründen zur Trennung der Fans gegnerischer Mannschaften verpflichtet ist, ist Fans der jeweiligen Gastmannschaft oder Personen, die aufgrund ihres Verhaltens oder äußeren Erscheinungsbilds als Gästefans angesehen werden können, aus Sicherheitsgründen der Zutritt zu und/oder der Aufenthalt im Ost-Bereich nicht gestattet; gleiches gilt für Fans des Clubs im Bereich der Gästefans. Der Club, die Polizei und das Sicherheitspersonal sind berechtigt, Fans der jeweils gegnerischen Mannschaft, auch wenn sie im Besitz eines gültigen Tickets sind, den Zutritt zu diesen Bereichen zu verweigern und/oder diese Personen aus dem jeweiligen Bereich zu verweisen. Kann kein anderer, geeigneter Platz angeboten werden, kann der betroffene Fan aus dem Stadion verwiesen oder der Zutritt zum Stadion verweigert werden; für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

13. Recht am eigenen Bild und Videoüberwachung

13.1 Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltung: Der Club und der nach Ziffer 13.3 zuständige Verband sind im Rahmen der Veranstaltung im Stadion, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, auf der Rechtsgrundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO berechtigt, unabhängig voneinander Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen. Der Club und der nach Ziffer 13.3 zuständige Verband haben hierbei ein berechtigtes Interesse, die Bildaufnahmen insbesondere für mediale Öffentlichkeitsarbeit und die Berichterstattung zu nutzen. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch den Club sowie den nach Ziffer 13.3 zuständigen Verband und den jeweils mit ihnen nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie von ihnen jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO verarbeitet sowie verwertet und öffentlich wiedergegeben werden. Eine Informationspflicht besteht wegen der Ausnahme in Art 11 Abs. 1 bzw. Art 14 Abs. 5 b) DSGVO, nicht. Näheres zum Datenschutz und Ihren Rechten entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung unter: https://www.werder.de/service/datenschutzcookies/ Ergänzend wird verwiesen auf die Datenschutzerklärung der DFL Deutsche Fußball Liga e.V. auf https://www.dfl.de/de/datenschutz/ und des Deutschen Fußball-Bundes e.V. auf https://www.dfb.de/datenschutzerklaerung/.

13.2 Erwerb von Tickets für weitere Personen: Erwirbt ein Kunde Tickets nicht nur für sich selbst, sondern für weitere Personen (Ticketinhaber) muss der Kunde die Weiterleitung der Inhalte dieser Ziffer 13 an den betreffenden Ticketinhaber sicherstellen; die Bestimmungen zur Zulässigkeit der Weitergabe nach Ziffern 10.2 und 10.3 bleiben unberührt.

13.3 Zuständiger Verband: Für die Organisation der sportlichen Wettbewerbe, an denen der Club teilnimmt, sind die folgenden Verbände zuständig:

a) Bundesliga: DFL e.V. mit Sitz in der Guiollettstraße 44-46, D-60325 Frankfurt am Main, dessen operatives Geschäft die DFL GmbH mit Sitz in der Guiollettstraße 44-46, D-60325 Frankfurt am Main führt;
b) DFB Pokal: DFB mit Sitz in der Otto-Fleck-Schneise 6, D-60528 Frankfurt/Main.

13.4 Videoüberwachung: Zur Gewährleistung und Optimierung der Stadionsicherheit sowie zur Unterstützung der Arbeit der Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden wird das Stadion und teilweise das Umfeld des Stadions nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO in Verbindung mit § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) videoüberwacht. Darüber hinaus nutzen auch die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spieltagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechende mittels einer Videoüberwachungsanlage erstellte Aufnahmen werden vom Club bzw. von den Ordnungs- und den Strafverfolgungsbehörden vertraulich behandelt, können aber insbesondere bei Verdacht auf und/oder dem Eintritt von Straftaten als Beweismittel dienen. Gleiches gilt hinsichtlich der nach Ziffer 13.1 erstellten Bild- und Bildtonaufnahmen, die von dem Club oder dem jeweils nach Ziffer 13.3 zuständigen Verband bei entsprechender Aufforderung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) oder f) DSGVO zu diesen Zwecken an Behörden oder Gerichte übermittelt werden. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videoüberwachungsanlage aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, gelöscht.

14. Vertragsstrafe

14.1 Voraussetzungen: Im Fall eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen diese ATGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in Ziffern 10, 11.6, 11.7 oder 11.8 dieser ATGB, ist der Club ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche (insbesondere auch unbeschadet etwaiger Regressnahmen gemäß Ziffer 11.10 bzw. gemäß deliktsrechtlichen Vorschriften) berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu EUR 2.500,- für jeden Einzelfall gegen den Kunden zu verhängen.

14.2 Höhe: Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne.

15. Auszahlung von Mehrerlösen

15.1 Voraussetzungen: Im Fall einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 10.2 lit. a. und b. durch den Kunden ist der Club zusätzlich zur Verhängung einer Vertragsstrafe gemäß Ziffer 14. und ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Sanktionen berechtigt, sich von dem Kunden dessen bei der unzulässigen Ticketweitergabe erzielten Mehrerlös bzw. Gewinn ganz oder teilweise auszahlen zu lassen.

15.2 Höhe: Maßgeblich für die Frage, ob und inwieweit die Mehrerlöse ausgezahlt werden, sind die in Ziffer 14.2 dieser ATGB genannten Kriterien.

16. Haftung

Der Aufenthalt am und im Stadion erfolgt auf eigene Gefahr dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine etwaig in diesem Zusammenhang erlittene Infektion mit Covid-19-Erregern oder vergleichbaren Infektionen. Der Club, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände.

17. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

17.1 Rechtswahl: Es gelten die zwingenden Rechtsvorschriften desjenigen Landes, in dem der Kunde sich gewöhnlich aufhält. Im Übrigen gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

17.2 Erfüllungsort: Für Lieferung, Leistung und Zahlung ist alleiniger Erfüllungsort der Sitz des Clubs.

17.3 Gerichtsstand: Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Bremen. Bei grenzüberschreitenden Verträgen wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ebenfalls Bremen vereinbart.

18. Hinweis auf EU-Streitschlichtung:

Die Europäische Kommission bietet die Möglichkeit zur Online-Streitbeilegung (OS) auf einer von ihr betriebenen Plattform (http://ec.europa.eu/consumers/odr). Sie dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zu vertraglichen Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen. Unsere E-Mail-Adresse finden sie unter Ziffer 21.

19. Alternative Streitbeilegung gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Wir weisen Sie darauf hin, dass wir nicht bereit und nicht verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

20. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser ATGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Lücke dieser ATGB.

21. Kontakt

Ticketbestellungen und sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit Tickets des Clubs können über die folgenden Kontaktmöglichkeiten an den Club gerichtet werden: SV Werder Bremen GmbH & Co. KG aA, Franz-Böhmert-Str. 1c, 28205 Bremen; Tel: 0421/434590; Fax: 0421/490506, E-Mail: info@werder.de

Stand: Juni 2022

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